Informationen zur Aktuellen Lage finden sie weiter unten!

 

 Mitglied bei der Friseurinnung Heidelberg-Kraichgau werden.

Die Innung macht den Unterschied

 

Stand 01.10.2022

Telefonische Krankmeldung wieder möglich!

Mehr Informationen finden sie hier!

 

 

 

Stand 04.04.2022

 

Der Arbeitsschutzstandard ist an die neuen gesetzlichen Regelungen und Vorgaben angepasst. Hervorzuheben sind folgende Punkte:

 

„Beschäftigte tragen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und andere technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht möglich sind.

Tragen Kundinnen oder Kunden bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand unter 1,5m) keine Bedeckung von Mund und Nase, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen – ohne Ausatemventil.“ […]

Sie finden den kompletten Corona-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk sowie Beauty- und Wellnessbetriebe unter:

 AMD

BGW

 

 

Stand 01.04.2022

 

DIE GENERELLE MASKENPFLICHT BEI KÖRPERNAHEN DIENSTLEISTUNGEN

BESTEHT NICHT MEHR!

ABER ACHTUNG: DIE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG ENTSCHEIDET!


die Landesregierung hat am 1. April 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronaviruses (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 3. April 2022.

Die vom 03.04.2022 bis zum 01.05.2022 geltende Fassung der Corona-Verordnung finden sie unter dem folgenden Link:

Weiter Informationen!

BMAS

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS: Arbeitgeber = Gefährdungsbeurteilung neu erarbeiten

Wir weisen auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS hin. Die Verordnung hat zum Ziel, Infektionsrisiken mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen. Hierzu insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung der AHA+L-Regeln am Arbeitsplatz, zur Verminderung oder Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte, regelmäßige Testangebote und betriebliche  Beiträge zur Erhöhung der Impfquote zu treffen.

 Gefährdungsbeurteilung

Ergibt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung, dass trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen Atemschutz erforderlich ist, ist ein Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske vom Arbeitgeber bereitzustellen.

Weitere informationen!



 

Stand 19.01.2022

 

GENESENENNACHWEIS AB SOFORT: 

AUCH BEI DER 3 G REGELUNG NUR NOCH 3 MONATE GÜLTIG

Kundinnen und Kunden (hier: Genesene) dürfen Friseurdienstleistungen nur noch dann in Anspruch nehmen,

wenn deren Genesenenstatus nicht älter als 3 Monate ist. (bisher waren es 6 Monate)

Hinweis: Die Dauer des Genesenenstatuses wurde von 6 Monate auf 3 Monate reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben. 


 

 

Stand 16.01.2022

 

MÖGLICHER WEISE WERDEN DIE RÜCKZAHLUNGSAUFFORDERUNGEN ERST

IM 4. QUARTAL 2022 VERSCHICKT! 

IHR FACHVERBAND HAT MIT NACHDRUCK EINEN AUFSCHUB EINGEFORDERT! 

Mehr Info hierzu finden sie hier!


Verordnung BW in PDF Form


 

Stand 12.01.2022

 

Die neue FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen für Personen ab 18 Jahren gilt für alle Kunden!

Nicht  für Mitarbeiter in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier darf während der arbeitszeit weiterhin die medizinische Maske getragen werden.

Dort gilt weiterhin die :   SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.




Stand 06.12.2021

 

 

Bei uns bleibt alles bei 3G! 

Geimpft, Genesen & Getestet mit PCR

 

Alle Corona-Regeln auf einen Blick findet ihr HIER! 

 

 

 

Stand 24.11.2021

 

2G-Plus ist vom Tisch!

Die neue Cororna-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, welche ab dem 24.11.2021 in Kraft treten soll,

schränkt die Arbeit der Friseure und Barber nicht weiter ein. 

Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests für Ungeimpfte.

Das Land Baden-Württemberg hat eine weitere Alarmstufe II eingeführt. Auch in dieser dürfen wir weiter 

arbeiten wie in der Alarmstufe I.

 

 

 Covid19 alarm3

Mehr Informationen hierzu finden sie in diesem Anhang!

 

 

 

Stand 22.11.2021

 

3 G Regel am Arbeitsplatz gilt ab Mittwoch 24.11.2021

Informationen des Landes hierzu finden sie Hier!

 

Informationen des Landes hierzu finden sie HIER!

 

Arbeitgeber wird damit auferlegt, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. 

Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten (§ 28b Abs. 3 IfSG-E). 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten haben (§ 28b Abs. 6 IfSG-E.

Die Bürgertest können in anspruch genommen werden, Selbsttest ohne aufsicht sind nicht mehr zulässig! Der/die Arbeitnehmer/in (AN) kann auch im Betrieb von einer "geschulten Person" vor der Arbeit beaufsichtigt werden und dies dokumentiert. 

Der Arbeitgeber (AG) ist verpflichtet 2 Test/Woche zur verfügung zu stellen. Die anderen Test können dem AN in Rechnung gestellt werden. Diese Kostenpflichtigen Test können dem AN vom Gehalt am ende des Monats abgezogen werden. Diese Information sollte man auch schriftlich dem AN mit empfangsbestätigung übergeben.

 

 

 

Stand 16.11.2021

ALARMSTUFE

Ab dem 17.11.2021 gilt nur noch die Regel 3G+

Kein Schnelltest mehr erlaubt. Nur noch PCR-Test sind zu den anderen 2 G's zugelassen.

Mit Maske und den Hygieneregeln sind alle Dienstleistungen weiterhin erlaubt.

Coronaverordnung Alarmstufe

 

 

Stand 18.10.2021

 

Testannahmepflicht von Mitarbeitenden und Eigendokumentation

Wir möchten Ihnen heute eine Information und Vorlage zur Hand geben, um Ihren Mitarbeitenden

die Eigendokumentation zu vereinfachen. Das Hinweisblatt können Sie von Ihren Mitarbeitenden unterschreiben lassen

bei dem diese bestätigen, dass sie die Information zur Eigendokumentation verstanden haben. 

Des Weiteren haben wir eine einfache tabellarische Aufstellung integriert, mit der Ihre Mitarbeitenden

selbst ihre Aufzeichnungen über die Testungen vornehmen können.  Zu dokumentieren sind dabei Datum 

und Ergebnis des durchgeführten Tests - die Testkits können selbstverständlich 

unmittelbar nach Erfassen des Testergebnisses entsorgt werden.

VORLAGE- TABELLE & BESTÄTIGUNG! 

Achtung! 

Wichtig ist, dass sich aus der Corona-Verordnung für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin kein Recht zur Überprüfung der Testnachweise ergibt. 

Auch ergibt sich für den Arbeitgeber keine Verpflichtung diese zu kontrollieren. Demnach darf sich der Arbeitgeber eine Eigendokumentation, durch den Arbeitnehmer ausgefüllt, auch nicht vorlegen lassen.

 

Links:

Begründung zur seit dem 15.10.2021 geltenden konsolidierten Fassung der CoronaVO BW finden sie hier!

 

Die seit dem 15.10.2021 geltende konsolidierte Fassung der CoronaVO finden Sie hier!



 

 

Stand 15.10.2021

 

ÄNDERUNG DER CORONA-VERORDNUNG BW ZUM 15.10.2021

 

2 G OPTIONSMODELL MÖGLICH

NICHT GEIMPFTE UND NICHT GENESENE MITARBEITENDE UND SELBSTSTÄNDIGE MÜSSEN SICH TESTEN LASSEN

2G OPTIONSMODELL – auch für Friseur- und Kosmetiksalons möglich


 

ANMERKUNG IHRES FACHVERBANDES

Sie können sich nun entscheiden, ob Sie das 2G Optionsmodell für Ihren Salon anwenden möchten oder nicht.

Ansonsten gilt für unsere Friseur- und Kosmetikbetriebe weiterhin die 3 G Regelung.

 

TESTPFLICHT FÜR MITARBEITENDE UND SELBSTSTÄNDIGE -  wenn nicht geimpft oder nicht genesen

 

Die Testannahmepflicht*/Testpflicht für nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte 

mit Kontakt zu externen Personen gilt nun auch in der Basisstufe. Entsprechendes gilt 

für die Testpflicht von Selbständigen mit Kontakt zu externen Personen.

 

*Testannahmepflicht bedeutet, dass die Mitarbeitenden das zweimalige Testangebot (pro Woche)  des Arbeitgeber annehmen müssen

oder zweimal pro Woche einen anderweitigen Test durchführen bzw. durchführen lassen. 

 

TEST IM FRISEURSALON IST AUCH NUR DORT GÜLTIG

 

Von Veranstaltern/Dienstleistern (hierzu gehören die Friseur- und Kosmetiksalons)/Händlern vor Ort 

durchgeführte Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig.

 

ANMERKUNG IHRES FACHVERBANDES

 

Unabhängig davon, ob Sie das 2 G Optionsmodell oder weiterhin die 3 G Regelung, welche ihr Fachverband für Sie erkämpft hat,

in Ihrem Salon umsetzen, gilt ab dem 15.10.2021: die Testannahmepflicht/Testpflicht bei nicht geimpften oder nicht genesenen

Beschäftigten und Selbstständigen mit Kontakt zu externen Personen.

 Weitere Informationen finden sie hier:  BW-Aktuell

 

 

 

Stand 16.09.2021

 

Ab 16. September 2021 tritt ein dreistufiges Warnsystem in Kraft. Dies bedeutet, dass es strengere Regelungen bei abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser geben wird.

Hier findet ihr alles im Detail:

Auf 7 Seiten Erklärt. Wichtig für uns: Seiten 1 + 5

 

Warnsystem 2021-09

 

Und hier weitere Informationen, wie z.B. "Testpflicht für Mitarbeitende und Selbstständige"  wichtig-bitte Lesen.

Ungefähr auf der Seiten Mitte nach "Ausnahmen der strengen Testpflicht".

Link zur Seite HIER!

 

 

Stand 16.08.2021

Neue Verordnung des Landes BW. Sowie es aussieht müssen alle Kunden vor einer Körpernahen Dienstleistung eines der 3 G's vorzeigen!

Dies Gilt Deutschlandweit ab spätestens dem 23.08.2021 und in BW voraussichtlich ab Montag dem 16.08.2021!

Hier eine kurze Zusammenfassung:

# Geimpft:

Impfpass oder Impzertifikat

# Genesen:

Ärztliches Attest oder Impfpass 

# Getestet:

Antigenschnelltest nicht älter als 24 Std.

PCR-Test nicht älter als 48 Std.

# Kunden-Dokumentationspflicht ist wieder notwendig. (§17 Abs.3)

 # Maskenpflicht weiterhin in allen geschlossenen Räumen.

# Ein Salonbezogenes Hygienekonzept ist immer noch notwendig!

# Mitarbeiter die nicht imunisiert sind müssen nicht getestet werden. (Freiwillig / Pflicht erst ab 100)

 Pandemie Verordnung BW- 14.08.2021 zum Download

Wichtig für Körpernahe Dienstleistung § 17 Abs. 3

Impfen!

 

Stand 28.06.2021

 

Die neue Coronaverordnung des Landes BW gilt ab dem 25.06.2021

Hier findet ihr alle notwendigen Neuerungen.

In den Geschäften besteht nach wie vor eine Maskenpflicht!

 

Coronaverordnung 2021/06

 

 

Stand 07.06.2021

 

Die Kontaktdatenerhebung bleibt bestehen. 

Weitere Informationen vom Gesundheitsamt RNK finden sie hier:

https://www.rhein-neckar-kreis.de/start/aktuelles/zweiter+oeffnungsschritt+im+landkreis.html

 

 Stand 02.06.2021

 

Bei Dienstleistungen bei denen der/die Kunde/in den MNS absetzen muss ist weiterhin ein schnelltest notwendig.

Kosmetische Dienstleistungen (ohne Maske) & Bart/Rasur nur mit Schnelltest erlaubt.

 

 

Stand  03.05.2021

 

Selbsttest im Friseurgeschäft

 

Falls Sie an einer Schulung/Unterweisung (zertifiziert) teilgenommen haben, um Antigen-Tests durchzuführen oder zu überwachen, können sie diese auch in ihrem Geschäft für ihre Kunden anbieten

Ablauf wäre z.B.

Der Kunde bringt seinen Selbsttest mit.Sie bieten in ihrem Salon einen separaten Bereich an, an dem die/der Kunde/in den Selbst-Test vorbereitet. Sie überwachen dann die tichtige Benutzung des Tests, überwachen die Einwirkzeit mit Wecker und dokumentieren anschließend das Ergebnis. Bei negativem Ergebnis dürfen sie die Dienstleistung wie gewohnt durchführen. Bei positivem Ergebnis den Kunden sofort bitten, sich zu einem PCR Test anzumelden, um zu überprüfen, ob es sich um eine Ansteckung handelt. Den Platz und alle Kontaktflächen die der/die Kunde/in berührt hat, komplett desinfiezieren.

Extra Zeitaufwand pro Kunde ca. 5 Minuten (Gesamtzeit des Tests ca. 30 Minuten).

 

 

Stand 18.04.2021

 

Ab dem 19.04.2021 Testpflicht für Kunden.

Was heißt dies für uns? 

Wir müssen unsere Kunden informieren, dass sie sich vorher Testen lassen müssen, bevor sie zu uns kommen dürfen. Welche Testmöglichkeiten sind erlaubt?  Folgende Testmöglichkeiten könnt ihr euren Kunden vorab erklären und akzeptieren.

Beispiel einer Erklärung:

 

 
 
Für uns Friseure sind in der neuen Corona Verordnung des Landes BW folgende Seiten wichtig: Seiten 3, 6 & 8.  §4a

Corona Verordnung des Landes BW-Gültig ab dem 19.04.2021

§ 3 Mund-Nasen-Schutz

(1) Eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt


Desweiteren muss auch unbedingt ein Testkonzept für alle Mitarbeiter im Betrieb schriftlich fixiert werden. 

Der Arbeitgeber muss eine Teststrategie (mind. 2x/Woche) anbieten. Dies kann selbst (bei entsprchender berechtigung/Fortbildung) geschehen oder mit Partner wie Testzentrum, Apoteken, Hausärzte usw. geschehen. Die Test müssen nicht während der Arbeitszeit sein, können z.B. auch an einem Montag und Tagesversetzt in Mittagspausen geschehen. Die Kosten für die Test müssen jedoch, falls berechnet, die Arbeitgeber bezahlen. 

Vorschlag: Der idiale Zeitpunkt für uns Friseure wären jeweils der Mittwoch und der Freitag. oder Montag und Donnerstag

Hier ist eine Mustervorlage des Verbandes:

Mustervorlage-Testkonzept für Mitarbeiter

Lasst euch bitte nach unterweisung dieses Formular von euren Mitarbeiter Unterschreiben, damit das Ordnungsamt sieht, das ihr es auch umgesetzt habt.

 

 

Stand 08.03.2021

Lockerungen bei den Dienstleistungen. Gesichtsnahe Behandlungen & Extension/Haarverlängerungen sind wieder erlaubt. Jedoch unter erhöhten Hygiene Richtlinien!

Körpernahe Dienstleistungen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt:

• Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und der Dauer der Dienstleistung müssen alle Beteiligte medizinische Masken tragen. Ist dies nicht möglich (z.B. bei einer Rasur), wird ein tagesaktueller *Schnell- oder Selbsttest der Kund*innen sowie ein Test- konzept für das Personal benötigt.

• Nur mit vorheriger Terminbuchung

(*)Hierzu gibt es vom Land noch keine Erklärung, wie dieses Testkonzept aussehen soll. Sobald wir diese Informationen für die Kosmetikbetriebe erhalten,

informieren wir selbstverständlich wieder.

 

Hier finden Sie die Änderungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

 

Hinweis:

Die wichtigen § der Corona-Verordnung  für unsere Branche:

§13 Betriebsuntersagungen

§14 allg. Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

 

 

 

Stand 01.03.2021

ERFOLG IHRES FACHVERBANDES:

DAUERWELLE NUN DOCH ERLAUBT! 

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund des großen Protestes Ihres Fachverbandes bei den zuständigen Ministerien,

haben die Abstimmungen (von Freitag 26.02.- 01.03.) ergeben, dass die DAUERWELLE als „klassische Friseurdienstleistung“

eingeordnet werden muss und somit ab sofort zulässig ist. 

 

 Stand 21.02.2021

 

Alle Neuen Regeln auf einem BLICK!

Für uns ist Seite 3 wichtig!  

 

Begründung zur 8. Änderungsverordnung vom 13. Februar 2021

Wichtig hier für uns! Seite 23 zu Nummer 5 und Seite 24 zu Absatz 7.

Unbedingt AUSDRUCKEN und im Salon aufbewahren.

 

 

 Stand 19.02.2021

 

Wir dürfen  zum 01.03.2021 wieder starten!

Die Regierung hat beschlossen, uns als erste Branche wieder zu öffnen. Dies ist unseren Landesverbänden & Bundesverbänden zu verdanken, weil wir immer wieder Druck gemacht haben und so unsere Stimme bei der Politik hatten. Ohne Lobbyismus ist leider nichts zu erreichen, das macht unsere Innung so wichtig. Durch Corona ist der Friseur sehr positiv in den Medien. Machen wir jetzt das beste daraus und strengen uns ab dem 01.03.2021 wieder an und dass wie immer mit Lust & Freude an unserem schönen Beruf.

Ab sofort könne die Hilfen III doch schon früher beantragt werden!

Das Portal für den Steuerberater wurde freigegeben! Hoffen wir das es schnell bearbeitet wird.

 

Hygienestandard nach BGW Stand 19.02.2021

 

 Stand 08.02.2021

Januar-Hilfen stehen in zwei Wochen bereit

Bericht aus der RNZ und bestätigt aus unseren Verbänden:
(agdo) Die Anträge der Corona-Hilfen, der sogenannten Überbrückungshilfe III, für den Januar stehen nach derzeitigen Informationsstand erst in zwei Wochen zur Verfügung. „Die Überbrückungshilfe III ist eine Leistung des Bundes“, sagte CDU-Landtagsabgeordneter Karl Klein auf RNZ-Anfrage. Das Wirtschaftsministerium habe mit dem Finanzministerium die genauen Förderbedingungen und Förderleistungen abstimmen müssen, die Leistungen müssten zudem gegenüber den Steuerzahlern beziehungsweise dem Bundesrechnungshof begründet werden. Das sei ein längerer Prozess, so der Abgeordnete. Die Abschlagzahlungen sollen – nachdem die Anträge zur Verfügung stehen – laut Klein dann „sehr kurzfristig“ erfolgen, weil das Wirtschaftsministerium die sehr schwierige finanzielle Situation einzelner Betriebe kenne. Laut Klein steht das baden-württembergische Wirtschaftsministerium mit dem Bundeswirtschaftsministerium in ständiger Verbindung, um den Vorgang zu beschleunigen.

 

 

Stand 19.01.2021

 

Ausbildungs-Betriebe aufgepasst!

Hier sind wichtige Informationen die sie unbedingt beachten sollten. Z.B.: Bei KuG Anmeldung der Ausbildungsweiterführung! Anmeldung von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung. 

Hier ist der LINK zur AfA!



So sinkt der Urlaubsanspruch wärend der Kurzarbeit!

Hier finden sie alles neue um Arbeitsrecht -Urlaubsanspruch wärend Corona- zusammengefasst!

Nachzulesen auf Handwerk.com

 

 

Stand 15.01.2021

Zusammenstellung Überbrückungshilfe III:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-lll.html


 

Stand 11.01.2021

Brief vom Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks an den DFB

KOPIE des Briefes: 

ZV appelliert mit Brief an Vorbildfunktion des DFB im Lockdown:

Sehr geehrter Herr Präsident Keller,

die rund 80.000 Salons des deutschen Friseurhandwerks sind seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen und leisten einen enormen Beitrag zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Das Erbringen von Friseurdienstleistungen ist unter Androhung hoher Bußgelder somit seit vier Wochen in Deutschland verboten.

Mit großer Verwunderung mussten wir daher an den vergangenen Spieltagen feststellen, dass ein Großteil der Fußballprofis sich mit frischgeschnittenen Haaren auf dem Platz präsentierte: Einrasierte Scheitel, auf wenige Millimeter getrimmtes Nacken- und Schläfenhaar, saubere Konturen. Frisuren, die nur professionelle Friseurinnen und Friseure mit Profi-Equipment schneiden können.

Frischfrisierte Fußball-Stars setzen eine gesamte Branche unter Druck: Viele Friseurbetriebe sind in ihrer Existenz bedroht, Beschäftigte und Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber müssen derzeit mit Kurzarbeitergeld oder ganz ohne Einkommen zurechtkommen. Der Unmut gegenüber topgestylten Fußballern, und in der Folge Kundenanrufen, die zu Schwarzarbeit und Regelverstößen wie Hausbesuchen überreden wollen, wächst.

Es ist ein großes Privileg, dass der Profifußball trotz einer Pandemie weiterhin stattfinden darf. Fußballer sind Vorbilder, nicht nur für junge Leute. Wir appellieren daher an Sie und den DFB: Zeigen Sie in Zeiten wie diesen Solidarität und setzen Sie mit uns ein Zeichen gegen Schwarzarbeit. Lassen Sie uns den Weg der Pandemiebekämpfung gemeinsam gehen.

Mit freundlichen Grüßen

ZENTRALVERBAND DES
DEUTSCHEN FRISEURHANDWERKS


Stand 11.01.2021


Click+Pick Abholservice


Stand 05.01.2021

Verlängerung des vollen Lockdown bis zum 31.01.2021! 

Das heißt, weiterhin gibt es ein volles Berufsverbot für uns Friseure. Dies gilt auch für alle mobilen Friseur-Kollegen/in.

Es sind keine Ausnahmen erlaubt!

Nächster Termin der Bundesregierung für eine Neueinschätzung ist der 25.01.2021.

Bis dahin gelten die Regeln des vollen Lockdowns.

Der Fachverband und der Zentralverband sind fortwährend für die Belange der Branche im Einsatz. 

Wir werden jetzt noch stärker unser Hauptaugenmerk auf die Verbesserungen der finanziellen Hilfen richten. 

Angesichts der jetzigen Situation fordert der Fachverband und der Zentralverband umso mehr die rasche Auszahlung der

Überbrückungshilfe III und eine nachhaltige Förderung der Ausbildungsleistung der Betriebe.

 

Um die Hilfen zu beantragen brauchen sie ihren Steuerberater.

Nur der Steuerberater kann die Hilfen über die Buchhaltung beantragen.

 

Falls sie noch keinen Steuerberater haben, empfehlen wir ihnen schnellstmöglich sich einen zu suchen. Bitte haben sie verständnis dafür, dass wir ihnen hier keine Steuerberater empfehlen können. 


Stand 17.12.2020

Informationen zu Ausbildungs Hilfen in verschiedenen Varianten finden sie hier. 

Ausbildungsprämie, Zuschüsse oder Übernahmeprämien. Hier finden sie die Info's dazu:

AUSBILDUNGSHILFEN 2020


TÄTIGKEITEN DES PERSONALS WÄHREND DER SCHLIEßUNG:

SIND MÖGLICH! 

 

Zulässige Tätigkeiten (Inventur, Reparaturen, Aufräumarbeiten, etc.) dürfen auch gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m § 1d Abs. 1 S. 2 Corona-Verordnung

in geschlossenen Betrieben durchgeführt werden.

Denken Sie aber bitte immer daran, dass die Abstandsregelungen und das Maskentragen sowie die Hygienestandards eingehalten werden.  

Bezüglich der Friseurausbildung stehen wir noch in Absprachen mit dem Wirtschaftsministerium. Sobald wir hier Gewissheit haben,

melden wir uns wieder bei Ihnen.


Mobile Friseurdienstleistungen sind streng untersagt ab dem 16.12.2020

Sehr geehrte Damen und Herren, uns erreichen gerade die neuen Informationen aus dem Wirtschaftsministerium zu den aktuell wichtigen Fragen. Die Friseure fallen unter die Schließungen ab dem 16.12.2020. Grund dafür sind die körpernahen Dienstleistungen und die Verhinderung von Publikumsverkehr. Im Umkehrschluss gilt dies auch für mobile Friseurdienstleistungen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Einhaltung von Mindestabständen im Rahmen der Dienstleistung nicht möglich ist und somit ein erhöhtes Infektionsrisiko entsteht. Auch würde bei mobilen Friseurdienstleistungen der Ort des Geschäfts- und Publikumsverkehrs vom Friseursalon in den privaten Haushalt verlagert werden. Dieser soll gerade verhindert werden, sodass eine Zulässigkeit von mobilen Friseurdienstleistungen dem Sinn und Zweck der Verordnung widersprechen würde.

 

Zweithaar- und Perückenversorgung ab dem 16.12.2020

Die medizinische Zweithaar- und Perückenversorgung ist unter größtmöglicher Einhaltung der Hygienemaßnahmen und einem Rezept gestattet.

 

Handel ab dem 16.12.2020

Soweit bisher bekannt, darf der stationäre Handel liefernAbholungen sind nicht erlaubt!

Sie können Ihre Produkte also an Ihre Kunden verschicken, aber nicht aus dem Salon abholen lassen.



 Den Beschluss vom 15.12.2020 des Landes Baden-Württemberg finden sie hier!


Stand 08.12.2020


Überbrückungshilfe II

Auch für die zweite Phase der Überbrückungshilfe kann ein Antrag gestellt werden, Allerdings ist dieser NUR über einen prüfenden Dritten (Steuerberater und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen oder Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen) zu stellen. Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen.

 

Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort auf der Antragsplattform des Bundes unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.

 



Stand 28.10.2020

Die Innung macht den unterschied

Sie möchten sich dieses Bild für ihr Geschäft ausdrucken? Gerne, hier ist der Link für ihr Download:  Innungs-Friseur!


zum 03.11.2020 Teil-Lockdown - Was heißt dies für uns?

Erst einmal bleibt für uns alles beim alten. Stand 18.10.2020! Alle Hygiene Maßnahmen wie im Mai nur zusätzlich ein schriftliches Hygiene Konzept abgestimmt auf ihren Salon. 

Wir haben keine Maximal Kundenzahl laut qm Geschäft wie der Einzelhandel. Bei uns gelten die Bedienplätze mit entsprchendem Abstand von (Schulter zu Schulter, Abstand zwischen den Stühlen) mind. 1,5 Meter. 

Beisp.:  Sie haben einen Salon mit 75qm und  8 Plätze mit einem Stuhl-Abstand von je 1 Meter. Durch die Vorgabe von 1,5 Meter müssen die Plätze von 8 auf 5 reduziert werden.  Sie dürfen als 5 Kunden in ihrem 75qm Salon bedienen.

Der Einzelhandel hat die Vorgabe von 1 Kunden pro 25qm, da sich die Kunden im Raum bewegen. Bei uns bleiben sie sitzen und bewegen sich evtl.nur zum Waschplatz und zurück. Daher gelten bei uns andere Richtwerte. Wir sind Handwerk & Dienstleister. Kein Einzelhandel!

Seid weiter so diszipliniert wie bisher, den momentan haben wir bei der "Politik" gute Karten weiter offen zu bleiben. 

Alles Gute, euer Vorstand eurer Innung.


Stand 18.10.2020


Vorschlag Hygienekonzept nach §4 der Corona Verordnung 


Stand 18.10.2020


Corona Verordnung des Landes BW vom 18.10.2020


Mehr Info's finden sie hier!


Stand 02.07.2020

 Volle Kunden Dokumentation bei Termin notwendig!

Hier ist eine PDF Datei für die Dokumentation ihre Kunden.

 

Stand Juni 2020

Fiseure-gegen-Corona  Aktionsseite zur unterstützung für Mitglieder der Friseurinnungen

Schließen Sie sich der Aktion #friseuregegencorona an. Werden Sie Hygiene-Botschafter. Klären Sie Ihre Kunden auf, warum die Schutzmaßnahmen so wichtig sind. Mit kostenlosen Druckvorlagen für Aufkleber, Buttons und Flyer können Sie jetzt auf die Aktion aufmerksam machen. 

Stand 08.05.2020

 

Neue Richtinien zu Gesichtsnahe Behandlungen.

Hygiene Richtlinie der BGW

 

Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums

Verordnung

 

 

Stand 01.05.2020

Alle neuen Informationen zur BGW finden sie ab sofort auf unserer BGW Seite.

Aktuelle Gefährdungsbeurteilung
Unterweisungsprotokolle
Verhaltensregeln Corona 

uvm.

 

Stand 29/30.04.2020

Jetzt stehen die Richtlinien für unsere Branche fest.

Hier findet ihr die Pressemitteilung und die Richtlininien als PDF zum Download.


Presse Mitteilung - Richtlinien zur öffnung von Friseurbetrieben

Presse Mitteilung - Anhang mit Richtlinien

BGW-Gefährdungsbeurteilung Stand 30.04.2020

Wir wünschen allen ein gutes Gelingen & einen erfolgreichen Neu-Start!


Habt ihr schon eure Masken von uns bekommen? Falls nicht, dann meldet euch schnell, wir haben 6000 Masken für unsere Mitglieder geordert. Jeder wurde angeschrieben und ihr solltet euch melden um uns zu informieren wie viele MNS wir euch zusenden können um alle Mitarbeiter für den Anfang zu versorgen.


Stand 28.04.2020


VORSICHT BEI DER ERFASSUNG VON KUNDENDATEN 

VORSICHT BEIM HAFTUNGSAUSSCHLUSS 

 

Liebe Kollegen, 

den Fachverband erreichen Anfragen bzgl. der Erfassung von Kundendaten medizinischer Relevanz und auch bzgl. eines Haftungsausschlusses für Friseursaloninhaber,

im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung  in Zeiten der Corona-Pandemie.

In Rücksprache mit dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks möchte wir Ihnen folgende Information zur Beachtung weitergeben. 

Es scheint überzogen für jeden einzelnen Kunden/ für jede einzelne Kundin eine Art Fragenkatalog bzw. weitgehende Auskunft in schriftlicher Form mit Unterschriftszeile für die Bestätigung

der Auskünfte einzuholen. Solche Auskünfte sollten nicht zur Voraussetzung oder Geschäftsgrundlage eines Bedienungsvertrages werden. 

Ein Auskunftsverlangen medizinischer Art stellt gravierende Eingriffe in die persönliche Spähre und informationelle Selbstbestimmung der Kundschaft dar. Aus Sicht des Zentralverbandes

dürfen solche Auskünfte nur auf einer klaren infektionsschutzrechtlichen Grundlage von einer dazu ermächtigten Gesundheitsbehörde vorgenommen werden.

Rechtlich und datenschutzrechtlich eher noch vertretbar ist folgende Vorgehensweise bei der Nachweisführung von Kundenkontaktdaten:

-          Die Bedienung (MitarbeiterIn)

-          Datum und Zeitpunkt des Kundenbesuches

-          Vor- und Nachnamen des Kundenbesuches 

-          Abfragen der Telefon Nr. soweit nicht bekannt

 

Hiermit kann ggf. eine infektionsrechtliche Rückverfolgung möglich gemacht werden. 

Formulare als pdf. und Word.doc (für individuelle Änderungen) sind beigefügt. 

 

Des weiteren sind Haftungsausschlüsse und schriftliche Erklärungen kaum wirklich geeignet, die Risiken vollständig zu kontrollieren oder auszuschließen. 

Wichtig ist es, die Arbeitsschutzvorgaben, die  auch Gesundheits- und Kundenschutz bedeuten, konsequent einzuhalten.

 

Selbstverständlich bleibt es Ihnen überlassen, wenn Sie weitreichendere Dokumentations- und Nachweisformulare führen möchten.

 Beispiel für ein  - Nachweis Kundenbesucher Liste - 


Coronavirus und Friseurhandwerk – 

Arbeitsschutz, Hygiene, Antworten auf häufige Fragen 

 

Zu unserem großen Bedauern können wir Ihnen leider noch nicht die Richtlinie zur Wiedereröffnung von

Friseursalons des Landes Baden-Württemberg  weiterreichen. Ihr Fachverband hat alles dafür getan, um

diese Richtlinie so schnell als möglich auf den Weg zu bringen. Die beiden zuständigen Ministerien arbeiten mit Hochdruck

an der Veröffentlichung der Endfassung. Sobald wir diese offiziell erhalten, erfahren Sie sofort davon, wie gewohnt. 

 

Um Ihnen weiterhin bei den Vorbereitungen zur Wiedereröffnung unterstützend zur Seite zu stehen, möchten wir Ihnen folgenden Link

auf die BGW Internetseite empfehlen: https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Friseure-Corona_node.html

 

Der Branchenstandard enthält verbindliche Regeln, die Friseursalons umsetzen müssen, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus bei Friseurtätigkeiten zu reduzieren. Auf der Internetseite der BGW finden Sie außerdem hilfreiche FAQs. Diese werden laufend aktualisiert.

Im Branchenstandard wird die Verantwortung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hervorgehoben und auf die Notwendigkeit der betriebsärztlichen Beratung und sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit hingewiesen. Die Einhaltung der Branchenstandards ist auch Gegenstand der Überwachung durch die BGW nach SGB VII.

Alles erdenklich Gute und eine gute Hand bei den Vorbereitungen zur Wiedereröffnung.

BITTE BLEIBEN SIE GESUND

Mit freundlichen Grüßen Ihre Friseur Innung

 

Stand 23.04.2020

 

Bereiten sie sich vor. 

HYGIENE-HINWEISSCHILDER FÜR IHREN FRISEURSALON

Finden sie HIER 

Zum selber ausdrucken!

 

Stand 17.04.2020

Der Fachverband Informiert hier 

 

 Stand 15.05.2020

In ihrer heutigen Sitzung haben die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Bundesländer die Aufrechterhaltung der aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bestätigt, aber auch teilweise gelockert.

Für das Friseurhandwerk bedeutet dies den Re-Start der Branche am 4. Mai 2020.

 

Stand 05.04.2020

"Corona-Virus: Das Hilfsangebot Ihrer Handwerkskammern Baden-Württemberg"

https://www.personal.handwerk2025.de/corona-virus/?L=0

 

Stand: 26.03.2020

Hier sind Musteranträge die uns von unserem Fachverband zur Verfügung  gestellt wurden. Diese können sie gerne kopieren und mit ihren Daten versehen.

Antrag - Steuerstundung / Herabsetzen der Steuerschuld

Antrag - Erlass Rundfunkbeiträge

Ein Gema Antrag auf Erlass ist nicht mehr notwendig. Die Gema wird automatisch eine Gutschrift für uns Friseure generieren. 

 

Stand: 25.03.2020

Ab Mittwoch Abend 25.03.2020 können sie eine Soforthilfe beantragen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
 

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate insgesamt bis zu:
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

Mehr Informationen finden sie hier: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

 

 

AUSLIEFERUNG VON PRODUKTEN: JA! 

Stand:23.03.2020

Die aufgrund der CORONA-Verordnung der Landesregierung geschlossen Friseurbetriebe dürfen Produkte des geschlossenen Friseurbetriebes ausliefern. Die Bestellungen können telefonisch oder online an den geschlossen Friseurbetrieb gerichtet werden. 

Die Betriebsstätte darf auf keinen Fall die Bestellungen im Salon durch einen Kundenbesuch vornehmen! 

Der Friseur liefert mit dem gebotenen Sicherheitsabstand die Produkte an die Tür des Bestellers. Auf gar keinen Fall dürfen damit zusammenhängende Dienstleistungen der Friseurbranche beim Besteller ausgeführt werden. Diese Information erhielt der Fachverband vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau BW am heutigen Tag.

Hausbesuche sind strengstens untersagt!

 

Jetzt ist es soweit!

Friseure müssen ab Freitag Abend, den 20.03.2020 um 0:00 schließen!

Hier das Statement unseres Ministerpräsidenten Herrn Kretschmann

 

Links Sammlung zum Thema Corona:

Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus


Antrag auf Verdienstausfallent- Schädigung nach §§ 56 ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) als PDF

 

 Hygiene POSTER - Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), http://www.infektionsschutz.de


Landesgesundheitsamt Baden Würrtemberg

Landratsamt-Gesundheit Rhein-Neckar Kreis

Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit "Corona"

 

Infektionsschutzgesetz - IfSG als PDF