Informationen zur Aktuellen Lage finden sie weiter unten!
Mitglied bei der Friseurinnung Heidelberg-Kraichgau werden.
Stand 01.10.2022
Telefonische Krankmeldung wieder möglich!
Mehr Informationen finden sie hier!
Stand 04.04.2022
Der Arbeitsschutzstandard ist an die neuen gesetzlichen Regelungen und Vorgaben angepasst. Hervorzuheben sind folgende Punkte:
- Basismaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie des erforderlichen Hygienekonzepts.
- Aufklärung und Information der Beschäftigten zu Impfungen inklusive der Booster-Impfungen sowie Unterstützung von Impfaktionen im Betrieb: Zudem ist es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
- Wegfall der Regelungen nach §28b IfSG (3G-Regelung, Homeoffice-Pflicht).
- Die ergänzenden Regelungen zum Atemschutz entfallen.
- Wichtigste Infos zum Abstand und Atemschutz: „Grundsätzlich muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden. Das gilt für den Kontakt der Beschäftigten untereinander, zu Kundinnen und Kunden sowie zu anderen Personen.“ […]
„Beschäftigte tragen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und andere technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht möglich sind.
Tragen Kundinnen oder Kunden bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand unter 1,5m) keine Bedeckung von Mund und Nase, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen – ohne Ausatemventil.“ […]
Sie finden den kompletten Corona-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk sowie Beauty- und Wellnessbetriebe unter:
AMD
BGW
Stand 01.04.2022
DIE GENERELLE MASKENPFLICHT BEI KÖRPERNAHEN DIENSTLEISTUNGEN
BESTEHT NICHT MEHR!
ABER ACHTUNG: DIE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG ENTSCHEIDET!
die Landesregierung hat am 1. April 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronaviruses (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 3. April 2022.
Die vom 03.04.2022 bis zum 01.05.2022 geltende Fassung der Corona-Verordnung finden sie unter dem folgenden Link:
BMAS
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS: Arbeitgeber = Gefährdungsbeurteilung neu erarbeiten
Wir weisen auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS hin. Die Verordnung hat zum Ziel, Infektionsrisiken mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen. Hierzu insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung der AHA+L-Regeln am Arbeitsplatz, zur Verminderung oder Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte, regelmäßige Testangebote und betriebliche Beiträge zur Erhöhung der Impfquote zu treffen.
Gefährdungsbeurteilung
Ergibt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung, dass trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen Atemschutz erforderlich ist, ist ein Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske vom Arbeitgeber bereitzustellen.
Stand 19.01.2022
GENESENENNACHWEIS AB SOFORT:
AUCH BEI DER 3 G REGELUNG NUR NOCH 3 MONATE GÜLTIG
Kundinnen und Kunden (hier: Genesene) dürfen Friseurdienstleistungen nur noch dann in Anspruch nehmen,
wenn deren Genesenenstatus nicht älter als 3 Monate ist. (bisher waren es 6 Monate)
Hinweis: Die Dauer des Genesenenstatuses wurde von 6 Monate auf 3 Monate reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben.
Stand 16.01.2022
MÖGLICHER WEISE WERDEN DIE RÜCKZAHLUNGSAUFFORDERUNGEN ERST
IM 4. QUARTAL 2022 VERSCHICKT!
IHR FACHVERBAND HAT MIT NACHDRUCK EINEN AUFSCHUB EINGEFORDERT!
Mehr Info hierzu finden sie hier!
Stand 12.01.2022
Die neue FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen für Personen ab 18 Jahren gilt für alle Kunden!
Nicht für Mitarbeiter in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier darf während der arbeitszeit weiterhin die medizinische Maske getragen werden.
Dort gilt weiterhin die : SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Stand 06.12.2021
Bei uns bleibt alles bei 3G!
Geimpft, Genesen & Getestet mit PCR
Alle Corona-Regeln auf einen Blick findet ihr HIER!
Stand 24.11.2021
2G-Plus ist vom Tisch!
Die neue Cororna-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, welche ab dem 24.11.2021 in Kraft treten soll,
schränkt die Arbeit der Friseure und Barber nicht weiter ein.
Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests für Ungeimpfte.
Das Land Baden-Württemberg hat eine weitere Alarmstufe II eingeführt. Auch in dieser dürfen wir weiter
arbeiten wie in der Alarmstufe I.
Mehr Informationen hierzu finden sie in diesem Anhang!
Stand 22.11.2021
3 G Regel am Arbeitsplatz gilt ab Mittwoch 24.11.2021
Informationen des Landes hierzu finden sie Hier!
Informationen des Landes hierzu finden sie HIER!
Arbeitgeber wird damit auferlegt, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.
Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten (§ 28b Abs. 3 IfSG-E).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten haben (§ 28b Abs. 6 IfSG-E.
Die Bürgertest können in anspruch genommen werden, Selbsttest ohne aufsicht sind nicht mehr zulässig! Der/die Arbeitnehmer/in (AN) kann auch im Betrieb von einer "geschulten Person" vor der Arbeit beaufsichtigt werden und dies dokumentiert.
Der Arbeitgeber (AG) ist verpflichtet 2 Test/Woche zur verfügung zu stellen. Die anderen Test können dem AN in Rechnung gestellt werden. Diese Kostenpflichtigen Test können dem AN vom Gehalt am ende des Monats abgezogen werden. Diese Information sollte man auch schriftlich dem AN mit empfangsbestätigung übergeben.
Stand 16.11.2021
ALARMSTUFE
Ab dem 17.11.2021 gilt nur noch die Regel 3G+
Kein Schnelltest mehr erlaubt. Nur noch PCR-Test sind zu den anderen 2 G's zugelassen.
Mit Maske und den Hygieneregeln sind alle Dienstleistungen weiterhin erlaubt.
Stand 18.10.2021
Testannahmepflicht von Mitarbeitenden und Eigendokumentation
Wir möchten Ihnen heute eine Information und Vorlage zur Hand geben, um Ihren Mitarbeitenden
die Eigendokumentation zu vereinfachen. Das Hinweisblatt können Sie von Ihren Mitarbeitenden unterschreiben lassen,
bei dem diese bestätigen, dass sie die Information zur Eigendokumentation verstanden haben.
Des Weiteren haben wir eine einfache tabellarische Aufstellung integriert, mit der Ihre Mitarbeitenden
selbst ihre Aufzeichnungen über die Testungen vornehmen können. Zu dokumentieren sind dabei Datum
und Ergebnis des durchgeführten Tests - die Testkits können selbstverständlich
unmittelbar nach Erfassen des Testergebnisses entsorgt werden.
VORLAGE- TABELLE & BESTÄTIGUNG!
Achtung!
Wichtig ist, dass sich aus der Corona-Verordnung für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin kein Recht zur Überprüfung der Testnachweise ergibt.
Auch ergibt sich für den Arbeitgeber keine Verpflichtung diese zu kontrollieren. Demnach darf sich der Arbeitgeber eine Eigendokumentation, durch den Arbeitnehmer ausgefüllt, auch nicht vorlegen lassen.
Links:
Begründung zur seit dem 15.10.2021 geltenden konsolidierten Fassung der CoronaVO BW finden sie hier!
Die seit dem 15.10.2021 geltende konsolidierte Fassung der CoronaVO finden Sie hier!
Stand 15.10.2021
ÄNDERUNG DER CORONA-VERORDNUNG BW ZUM 15.10.2021
2 G OPTIONSMODELL MÖGLICH
NICHT GEIMPFTE UND NICHT GENESENE MITARBEITENDE UND SELBSTSTÄNDIGE MÜSSEN SICH TESTEN LASSEN
2G OPTIONSMODELL – auch für Friseur- und Kosmetiksalons möglich
-
In der Basisstufe keine Maskenpflicht für Kund*innen/Besucher*innen/Teilnehmer*innen bei 2G Optionsmodell
-
Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre bei 2G-Optionsmodell. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
- Für Beschäftigte/Mitarbeitende gilt weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.
- Beim 2G-Optionsmodell müssen Besucher*innen/Teilnehmer*innen/Kund*innen/Gäste den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
- Wenn sich eine Einrichtung, z.B. ein Friseursalon für das 2G-Optionsmodell entscheidet, muss sie dies, beispielsweise durch einen Aushang, deutlichmachen.
- Bei folgenden Veranstaltungen entfällt ebenfalls in der Basisstufe die Maskenpflicht, wenn das 2G-Optionsmodell gewählt wird:
- Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen.
- Berufliche Fort- und Weiterbildungen.
- Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.
- Sprach- und Integrationskurse.
- In der Alarmstufe dürfen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen die Außengastronomie mit einem negativen PCR-Test wieder betreten. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist für Personen, die nicht geimpft oder nicht genesen sind, weiterhin nicht erlaubt (2G). Gleiches gilt für Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz sowie Spielhallen und andere Vergnügungseinrichtungen.
ANMERKUNG IHRES FACHVERBANDES
Sie können sich nun entscheiden, ob Sie das 2G Optionsmodell für Ihren Salon anwenden möchten oder nicht.
Ansonsten gilt für unsere Friseur- und Kosmetikbetriebe weiterhin die 3 G Regelung.
TESTPFLICHT FÜR MITARBEITENDE UND SELBSTSTÄNDIGE - wenn nicht geimpft oder nicht genesen
Die Testannahmepflicht*/Testpflicht für nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte
mit Kontakt zu externen Personen gilt nun auch in der Basisstufe. Entsprechendes gilt
für die Testpflicht von Selbständigen mit Kontakt zu externen Personen.
*Testannahmepflicht bedeutet, dass die Mitarbeitenden das zweimalige Testangebot (pro Woche) des Arbeitgeber annehmen müssen
oder zweimal pro Woche einen anderweitigen Test durchführen bzw. durchführen lassen.
TEST IM FRISEURSALON IST AUCH NUR DORT GÜLTIG
Von Veranstaltern/Dienstleistern (hierzu gehören die Friseur- und Kosmetiksalons)/Händlern vor Ort
durchgeführte Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig.
ANMERKUNG IHRES FACHVERBANDES
Unabhängig davon, ob Sie das 2 G Optionsmodell oder weiterhin die 3 G Regelung, welche ihr Fachverband für Sie erkämpft hat,
in Ihrem Salon umsetzen, gilt ab dem 15.10.2021: die Testannahmepflicht/Testpflicht bei nicht geimpften oder nicht genesenen
Beschäftigten und Selbstständigen mit Kontakt zu externen Personen.
Weitere Informationen finden sie hier: BW-Aktuell
Stand 16.09.2021
Ab 16. September 2021 tritt ein dreistufiges Warnsystem in Kraft. Dies bedeutet, dass es strengere Regelungen bei abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser geben wird.
Hier findet ihr alles im Detail:
Auf 7 Seiten Erklärt. Wichtig für uns: Seiten 1 + 5
Warnsystem 2021-09
Und hier weitere Informationen, wie z.B. "Testpflicht für Mitarbeitende und Selbstständige" wichtig-bitte Lesen.
Ungefähr auf der Seiten Mitte nach "Ausnahmen der strengen Testpflicht".
Link zur Seite HIER!
Stand 16.08.2021
Neue Verordnung des Landes BW. Sowie es aussieht müssen alle Kunden vor einer Körpernahen Dienstleistung eines der 3 G's vorzeigen!
Dies Gilt Deutschlandweit ab spätestens dem 23.08.2021 und in BW voraussichtlich ab Montag dem 16.08.2021!
Hier eine kurze Zusammenfassung:
# Geimpft:
Impfpass oder Impzertifikat
# Genesen:
Ärztliches Attest oder Impfpass
# Getestet:
Antigenschnelltest nicht älter als 24 Std.
PCR-Test nicht älter als 48 Std.
# Kunden-Dokumentationspflicht ist wieder notwendig. (§17 Abs.3)
# Maskenpflicht weiterhin in allen geschlossenen Räumen.
# Ein Salonbezogenes Hygienekonzept ist immer noch notwendig!
# Mitarbeiter die nicht imunisiert sind müssen nicht getestet werden. (Freiwillig / Pflicht erst ab 100)
Pandemie Verordnung BW- 14.08.2021 zum Download
Wichtig für Körpernahe Dienstleistung § 17 Abs. 3
Stand 28.06.2021
Die neue Coronaverordnung des Landes BW gilt ab dem 25.06.2021
Hier findet ihr alle notwendigen Neuerungen.
In den Geschäften besteht nach wie vor eine Maskenpflicht!
Stand 07.06.2021
Die Kontaktdatenerhebung bleibt bestehen.
Weitere Informationen vom Gesundheitsamt RNK finden sie hier:
https://www.rhein-neckar-kreis.de/start/aktuelles/zweiter+oeffnungsschritt+im+landkreis.html
Stand 02.06.2021
Bei Dienstleistungen bei denen der/die Kunde/in den MNS absetzen muss ist weiterhin ein schnelltest notwendig.
Kosmetische Dienstleistungen (ohne Maske) & Bart/Rasur nur mit Schnelltest erlaubt.
Stand 03.05.2021
Selbsttest im Friseurgeschäft
Falls Sie an einer Schulung/Unterweisung (zertifiziert) teilgenommen haben, um Antigen-Tests durchzuführen oder zu überwachen, können sie diese auch in ihrem Geschäft für ihre Kunden anbieten
Ablauf wäre z.B.
Der Kunde bringt seinen Selbsttest mit.Sie bieten in ihrem Salon einen separaten Bereich an, an dem die/der Kunde/in den Selbst-Test vorbereitet. Sie überwachen dann die tichtige Benutzung des Tests, überwachen die Einwirkzeit mit Wecker und dokumentieren anschließend das Ergebnis. Bei negativem Ergebnis dürfen sie die Dienstleistung wie gewohnt durchführen. Bei positivem Ergebnis den Kunden sofort bitten, sich zu einem PCR Test anzumelden, um zu überprüfen, ob es sich um eine Ansteckung handelt. Den Platz und alle Kontaktflächen die der/die Kunde/in berührt hat, komplett desinfiezieren.
Extra Zeitaufwand pro Kunde ca. 5 Minuten (Gesamtzeit des Tests ca. 30 Minuten).
Stand 18.04.2021
Ab dem 19.04.2021 Testpflicht für Kunden.
- Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.
Was heißt dies für uns?
Wir müssen unsere Kunden informieren, dass sie sich vorher Testen lassen müssen, bevor sie zu uns kommen dürfen. Welche Testmöglichkeiten sind erlaubt? Folgende Testmöglichkeiten könnt ihr euren Kunden vorab erklären und akzeptieren.
Beispiel einer Erklärung:
-
Test in einem Testzentrum mit beglaubigtem, negativem Ergebnis (Tagesaktuell-max 24 Std. alt). Muss im Original oder als Foto (Daten alle erkennbar) mitgebracht und vor der Behandlung vorgezeigt werden.
-
Selbsttest: Muss durch eine dritte berechtigte Person überwacht und dokumentiert werden. Das Ergebnis muss im Bild mit Name und Datum (tagesaktuell-Max 24Std. alt) klar zu erkennen sind, mitgebracht und vor der Behandlung vorgezeigt werden.
-
Sie sind schon 2 Fach geimpft und können dies durch ihren Impfpass belegen. die zweit Impfung muss seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene sein, die Impfung mittels Impfdokumentation im Sinne des § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nachgewiesen werden. diese muss mitgebracht und vor der Behandlung vorgezeigt werden.
-
Sie hatten schon COVID-19! Dann muss dieser Test über einen Nachweis eines durch PCR-Test (nicht älter als 6 Monate) bestätigten Infektion mit dem Coronavirus verfügen. Dies Muss im Original oder als Foto (erkennbar) mitgebracht und vor der Behandlung vorgezeigt werden.
§ 3 Mund-Nasen-Schutz
(1) Eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt
Desweiteren muss auch unbedingt ein Testkonzept für alle Mitarbeiter im Betrieb schriftlich fixiert werden.
Der Arbeitgeber muss eine Teststrategie (mind. 2x/Woche) anbieten. Dies kann selbst (bei entsprchender berechtigung/Fortbildung) geschehen oder mit Partner wie Testzentrum, Apoteken, Hausärzte usw. geschehen. Die Test müssen nicht während der Arbeitszeit sein, können z.B. auch an einem Montag und Tagesversetzt in Mittagspausen geschehen. Die Kosten für die Test müssen jedoch, falls berechnet, die Arbeitgeber bezahlen.
Vorschlag: Der idiale Zeitpunkt für uns Friseure wären jeweils der Mittwoch und der Freitag. oder Montag und Donnerstag
Hier ist eine Mustervorlage des Verbandes:
Mustervorlage-Testkonzept für Mitarbeiter
Lasst euch bitte nach unterweisung dieses Formular von euren Mitarbeiter Unterschreiben, damit das Ordnungsamt sieht, das ihr es auch umgesetzt habt.
Stand 08.03.2021
Lockerungen bei den Dienstleistungen. Gesichtsnahe Behandlungen & Extension/Haarverlängerungen sind wieder erlaubt. Jedoch unter erhöhten Hygiene Richtlinien!
Körpernahe Dienstleistungen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt:
• Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und der Dauer der Dienstleistung müssen alle Beteiligte medizinische Masken tragen. Ist dies nicht möglich (z.B. bei einer Rasur), wird ein tagesaktueller *Schnell- oder Selbsttest der Kund*innen sowie ein Test- konzept für das Personal benötigt.
• Nur mit vorheriger Terminbuchung
(*)Hierzu gibt es vom Land noch keine Erklärung, wie dieses Testkonzept aussehen soll. Sobald wir diese Informationen für die Kosmetikbetriebe erhalten,
informieren wir selbstverständlich wieder.
Hier finden Sie die Änderungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:
Hinweis:
Die wichtigen § der Corona-Verordnung für unsere Branche:
§13 Betriebsuntersagungen
§14 allg. Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe
Stand 01.03.2021
ERFOLG IHRES FACHVERBANDES:
DAUERWELLE NUN DOCH ERLAUBT!
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund des großen Protestes Ihres Fachverbandes bei den zuständigen Ministerien,
haben die Abstimmungen (von Freitag 26.02.- 01.03.) ergeben, dass die DAUERWELLE als „klassische Friseurdienstleistung“
eingeordnet werden muss und somit ab sofort zulässig ist.
Stand 21.02.2021
Alle Neuen Regeln auf einem BLICK!
Für uns ist Seite 3 wichtig!
Begründung zur 8. Änderungsverordnung vom 13. Februar 2021
Wichtig hier für uns! Seite 23 zu Nummer 5 und Seite 24 zu Absatz 7.
Unbedingt AUSDRUCKEN und im Salon aufbewahren.
Stand 19.02.2021
Wir dürfen zum 01.03.2021 wieder starten!
Die Regierung hat beschlossen, uns als erste Branche wieder zu öffnen. Dies ist unseren Landesverbänden & Bundesverbänden zu verdanken, weil wir immer wieder Druck gemacht haben und so unsere Stimme bei der Politik hatten. Ohne Lobbyismus ist leider nichts zu erreichen, das macht unsere Innung so wichtig. Durch Corona ist der Friseur sehr positiv in den Medien. Machen wir jetzt das beste daraus und strengen uns ab dem 01.03.2021 wieder an und dass wie immer mit Lust & Freude an unserem schönen Beruf.
Ab sofort könne die Hilfen III doch schon früher beantragt werden!
Das Portal für den Steuerberater wurde freigegeben! Hoffen wir das es schnell bearbeitet wird.
Hygienestandard nach BGW Stand 19.02.2021
Stand 08.02.2021
Januar-Hilfen stehen in zwei Wochen bereit
Bericht aus der RNZ und bestätigt aus unseren Verbänden:
(agdo) Die Anträge der Corona-Hilfen, der sogenannten Überbrückungshilfe III, für den Januar stehen nach derzeitigen Informationsstand erst in zwei Wochen zur Verfügung. „Die Überbrückungshilfe III ist eine Leistung des Bundes“, sagte CDU-Landtagsabgeordneter Karl Klein auf RNZ-Anfrage. Das Wirtschaftsministerium habe mit dem Finanzministerium die genauen Förderbedingungen und Förderleistungen abstimmen müssen, die Leistungen müssten zudem gegenüber den Steuerzahlern beziehungsweise dem Bundesrechnungshof begründet werden. Das sei ein längerer Prozess, so der Abgeordnete. Die Abschlagzahlungen sollen – nachdem die Anträge zur Verfügung stehen – laut Klein dann „sehr kurzfristig“ erfolgen, weil das Wirtschaftsministerium die sehr schwierige finanzielle Situation einzelner Betriebe kenne. Laut Klein steht das baden-württembergische Wirtschaftsministerium mit dem Bundeswirtschaftsministerium in ständiger Verbindung, um den Vorgang zu beschleunigen.
Stand 19.01.2021
Ausbildungs-Betriebe aufgepasst!
Hier sind wichtige Informationen die sie unbedingt beachten sollten. Z.B.: Bei KuG Anmeldung der Ausbildungsweiterführung! Anmeldung von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung.
So sinkt der Urlaubsanspruch wärend der Kurzarbeit!
Hier finden sie alles neue um Arbeitsrecht -Urlaubsanspruch wärend Corona- zusammengefasst!
Nachzulesen auf Handwerk.com
Stand 15.01.2021
Zusammenstellung Überbrückungshilfe III:
Stand 11.01.2021
Brief vom Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks an den DFB
KOPIE des Briefes:
ZV appelliert mit Brief an Vorbildfunktion des DFB im Lockdown:
Sehr geehrter Herr Präsident Keller,
die rund 80.000 Salons des deutschen Friseurhandwerks sind seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen und leisten einen enormen Beitrag zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Das Erbringen von Friseurdienstleistungen ist unter Androhung hoher Bußgelder somit seit vier Wochen in Deutschland verboten.
Mit großer Verwunderung mussten wir daher an den vergangenen Spieltagen feststellen, dass ein Großteil der Fußballprofis sich mit frischgeschnittenen Haaren auf dem Platz präsentierte: Einrasierte Scheitel, auf wenige Millimeter getrimmtes Nacken- und Schläfenhaar, saubere Konturen. Frisuren, die nur professionelle Friseurinnen und Friseure mit Profi-Equipment schneiden können.
Frischfrisierte Fußball-Stars setzen eine gesamte Branche unter Druck: Viele Friseurbetriebe sind in ihrer Existenz bedroht, Beschäftigte und Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber müssen derzeit mit Kurzarbeitergeld oder ganz ohne Einkommen zurechtkommen. Der Unmut gegenüber topgestylten Fußballern, und in der Folge Kundenanrufen, die zu Schwarzarbeit und Regelverstößen wie Hausbesuchen überreden wollen, wächst.
Es ist ein großes Privileg, dass der Profifußball trotz einer Pandemie weiterhin stattfinden darf. Fußballer sind Vorbilder, nicht nur für junge Leute. Wir appellieren daher an Sie und den DFB: Zeigen Sie in Zeiten wie diesen Solidarität und setzen Sie mit uns ein Zeichen gegen Schwarzarbeit. Lassen Sie uns den Weg der Pandemiebekämpfung gemeinsam gehen.
Mit freundlichen Grüßen
ZENTRALVERBAND DES
DEUTSCHEN FRISEURHANDWERKS
Stand 11.01.2021
Stand 05.01.2021
Verlängerung des vollen Lockdown bis zum 31.01.2021!
Das heißt, weiterhin gibt es ein volles Berufsverbot für uns Friseure. Dies gilt auch für alle mobilen Friseur-Kollegen/in.
Es sind keine Ausnahmen erlaubt!
Nächster Termin der Bundesregierung für eine Neueinschätzung ist der 25.01.2021.
Bis dahin gelten die Regeln des vollen Lockdowns.
Der Fachverband und der Zentralverband sind fortwährend für die Belange der Branche im Einsatz.
Wir werden jetzt noch stärker unser Hauptaugenmerk auf die Verbesserungen der finanziellen Hilfen richten.
Angesichts der jetzigen Situation fordert der Fachverband und der Zentralverband umso mehr die rasche Auszahlung der
Überbrückungshilfe III und eine nachhaltige Förderung der Ausbildungsleistung der Betriebe.
Um die Hilfen zu beantragen brauchen sie ihren Steuerberater.
Nur der Steuerberater kann die Hilfen über die Buchhaltung beantragen.
Falls sie noch keinen Steuerberater haben, empfehlen wir ihnen schnellstmöglich sich einen zu suchen. Bitte haben sie verständnis dafür, dass wir ihnen hier keine Steuerberater empfehlen können.
Stand 17.12.2020
Informationen zu Ausbildungs Hilfen in verschiedenen Varianten finden sie hier.
Ausbildungsprämie, Zuschüsse oder Übernahmeprämien. Hier finden sie die Info's dazu:
AUSBILDUNGSHILFEN 2020
TÄTIGKEITEN DES PERSONALS WÄHREND DER SCHLIEßUNG:
SIND MÖGLICH!
Zulässige Tätigkeiten (Inventur, Reparaturen, Aufräumarbeiten, etc.) dürfen auch gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m § 1d Abs. 1 S. 2 Corona-Verordnung
in geschlossenen Betrieben durchgeführt werden.
Denken Sie aber bitte immer daran, dass die Abstandsregelungen und das Maskentragen sowie die Hygienestandards eingehalten werden.
Bezüglich der Friseurausbildung stehen wir noch in Absprachen mit dem Wirtschaftsministerium. Sobald wir hier Gewissheit haben,
melden wir uns wieder bei Ihnen.
Mobile Friseurdienstleistungen sind streng untersagt ab dem 16.12.2020
Sehr geehrte Damen und Herren, uns erreichen gerade die neuen Informationen aus dem Wirtschaftsministerium zu den aktuell wichtigen Fragen. Die Friseure fallen unter die Schließungen ab dem 16.12.2020. Grund dafür sind die körpernahen Dienstleistungen und die Verhinderung von Publikumsverkehr. Im Umkehrschluss gilt dies auch für mobile Friseurdienstleistungen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Einhaltung von Mindestabständen im Rahmen der Dienstleistung nicht möglich ist und somit ein erhöhtes Infektionsrisiko entsteht. Auch würde bei mobilen Friseurdienstleistungen der Ort des Geschäfts- und Publikumsverkehrs vom Friseursalon in den privaten Haushalt verlagert werden. Dieser soll gerade verhindert werden, sodass eine Zulässigkeit von mobilen Friseurdienstleistungen dem Sinn und Zweck der Verordnung widersprechen würde.
Zweithaar- und Perückenversorgung ab dem 16.12.2020
Die medizinische Zweithaar- und Perückenversorgung ist unter größtmöglicher Einhaltung der Hygienemaßnahmen und einem Rezept gestattet.
Handel ab dem 16.12.2020
Soweit bisher bekannt, darf der stationäre Handel liefern, Abholungen sind nicht erlaubt!
Sie können Ihre Produkte also an Ihre Kunden verschicken, aber nicht aus dem Salon abholen lassen.
Den Beschluss vom 15.12.2020 des Landes Baden-Württemberg finden sie hier!
Stand 08.12.2020
Überbrückungshilfe II
Auch für die zweite Phase der Überbrückungshilfe kann ein Antrag gestellt werden, Allerdings ist dieser NUR über einen prüfenden Dritten (Steuerberater und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen oder Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen) zu stellen. Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen.
Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort auf der Antragsplattform des Bundes unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.
Stand 28.10.2020
Sie möchten sich dieses Bild für ihr Geschäft ausdrucken? Gerne, hier ist der Link für ihr Download: Innungs-Friseur!
zum 03.11.2020 Teil-Lockdown - Was heißt dies für uns?
Erst einmal bleibt für uns alles beim alten. Stand 18.10.2020! Alle Hygiene Maßnahmen wie im Mai nur zusätzlich ein schriftliches Hygiene Konzept abgestimmt auf ihren Salon.
Wir haben keine Maximal Kundenzahl laut qm Geschäft wie der Einzelhandel. Bei uns gelten die Bedienplätze mit entsprchendem Abstand von (Schulter zu Schulter, Abstand zwischen den Stühlen) mind. 1,5 Meter.
Beisp.: Sie haben einen Salon mit 75qm und 8 Plätze mit einem Stuhl-Abstand von je 1 Meter. Durch die Vorgabe von 1,5 Meter müssen die Plätze von 8 auf 5 reduziert werden. Sie dürfen als 5 Kunden in ihrem 75qm Salon bedienen.
Der Einzelhandel hat die Vorgabe von 1 Kunden pro 25qm, da sich die Kunden im Raum bewegen. Bei uns bleiben sie sitzen und bewegen sich evtl.nur zum Waschplatz und zurück. Daher gelten bei uns andere Richtwerte. Wir sind Handwerk & Dienstleister. Kein Einzelhandel!
Seid weiter so diszipliniert wie bisher, den momentan haben wir bei der "Politik" gute Karten weiter offen zu bleiben.
Alles Gute, euer Vorstand eurer Innung.
Stand 18.10.2020
Vorschlag Hygienekonzept nach §4 der Corona Verordnung
Stand 18.10.2020
Corona Verordnung des Landes BW vom 18.10.2020
Stand 02.07.2020
Volle Kunden Dokumentation bei Termin notwendig!
Hier ist eine PDF Datei für die Dokumentation ihre Kunden.
Stand Juni 2020
Fiseure-gegen-Corona Aktionsseite zur unterstützung für Mitglieder der Friseurinnungen
Schließen Sie sich der Aktion #friseuregegencorona an. Werden Sie Hygiene-Botschafter. Klären Sie Ihre Kunden auf, warum die Schutzmaßnahmen so wichtig sind. Mit kostenlosen Druckvorlagen für Aufkleber, Buttons und Flyer können Sie jetzt auf die Aktion aufmerksam machen.
Stand 08.05.2020
Neue Richtinien zu Gesichtsnahe Behandlungen.
Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums
Stand 01.05.2020
Alle neuen Informationen zur BGW finden sie ab sofort auf unserer BGW Seite.
Aktuelle Gefährdungsbeurteilung
Unterweisungsprotokolle
Verhaltensregeln Corona
Stand 29/30.04.2020
Jetzt stehen die Richtlinien für unsere Branche fest.
Hier findet ihr die Pressemitteilung und die Richtlininien als PDF zum Download.
Presse Mitteilung - Richtlinien zur öffnung von Friseurbetrieben
Presse Mitteilung - Anhang mit Richtlinien
BGW-Gefährdungsbeurteilung Stand 30.04.2020
Wir wünschen allen ein gutes Gelingen & einen erfolgreichen Neu-Start!
Habt ihr schon eure Masken von uns bekommen? Falls nicht, dann meldet euch schnell, wir haben 6000 Masken für unsere Mitglieder geordert. Jeder wurde angeschrieben und ihr solltet euch melden um uns zu informieren wie viele MNS wir euch zusenden können um alle Mitarbeiter für den Anfang zu versorgen.
Stand 28.04.2020
VORSICHT BEI DER ERFASSUNG VON KUNDENDATEN
VORSICHT BEIM HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Liebe Kollegen,
den Fachverband erreichen Anfragen bzgl. der Erfassung von Kundendaten medizinischer Relevanz und auch bzgl. eines Haftungsausschlusses für Friseursaloninhaber,
im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung in Zeiten der Corona-Pandemie.
In Rücksprache mit dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks möchte wir Ihnen folgende Information zur Beachtung weitergeben.
Es scheint überzogen für jeden einzelnen Kunden/ für jede einzelne Kundin eine Art Fragenkatalog bzw. weitgehende Auskunft in schriftlicher Form mit Unterschriftszeile für die Bestätigung
der Auskünfte einzuholen. Solche Auskünfte sollten nicht zur Voraussetzung oder Geschäftsgrundlage eines Bedienungsvertrages werden.
Ein Auskunftsverlangen medizinischer Art stellt gravierende Eingriffe in die persönliche Spähre und informationelle Selbstbestimmung der Kundschaft dar. Aus Sicht des Zentralverbandes
dürfen solche Auskünfte nur auf einer klaren infektionsschutzrechtlichen Grundlage von einer dazu ermächtigten Gesundheitsbehörde vorgenommen werden.
Rechtlich und datenschutzrechtlich eher noch vertretbar ist folgende Vorgehensweise bei der Nachweisführung von Kundenkontaktdaten:
- Die Bedienung (MitarbeiterIn)
- Datum und Zeitpunkt des Kundenbesuches
- Vor- und Nachnamen des Kundenbesuches
- Abfragen der Telefon Nr. soweit nicht bekannt
Hiermit kann ggf. eine infektionsrechtliche Rückverfolgung möglich gemacht werden.
Formulare als pdf. und Word.doc (für individuelle Änderungen) sind beigefügt.
Des weiteren sind Haftungsausschlüsse und schriftliche Erklärungen kaum wirklich geeignet, die Risiken vollständig zu kontrollieren oder auszuschließen.
Wichtig ist es, die Arbeitsschutzvorgaben, die auch Gesundheits- und Kundenschutz bedeuten, konsequent einzuhalten.
Selbstverständlich bleibt es Ihnen überlassen, wenn Sie weitreichendere Dokumentations- und Nachweisformulare führen möchten.
Beispiel für ein - Nachweis Kundenbesucher Liste -
Coronavirus und Friseurhandwerk –
Arbeitsschutz, Hygiene, Antworten auf häufige Fragen
Zu unserem großen Bedauern können wir Ihnen leider noch nicht die Richtlinie zur Wiedereröffnung von
Friseursalons des Landes Baden-Württemberg weiterreichen. Ihr Fachverband hat alles dafür getan, um
diese Richtlinie so schnell als möglich auf den Weg zu bringen. Die beiden zuständigen Ministerien arbeiten mit Hochdruck
an der Veröffentlichung der Endfassung. Sobald wir diese offiziell erhalten, erfahren Sie sofort davon, wie gewohnt.
Um Ihnen weiterhin bei den Vorbereitungen zur Wiedereröffnung unterstützend zur Seite zu stehen, möchten wir Ihnen folgenden Link
auf die BGW Internetseite empfehlen: https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Friseure-Corona_node.html
Der Branchenstandard enthält verbindliche Regeln, die Friseursalons umsetzen müssen, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus bei Friseurtätigkeiten zu reduzieren. Auf der Internetseite der BGW finden Sie außerdem hilfreiche FAQs. Diese werden laufend aktualisiert.
Im Branchenstandard wird die Verantwortung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hervorgehoben und auf die Notwendigkeit der betriebsärztlichen Beratung und sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit hingewiesen. Die Einhaltung der Branchenstandards ist auch Gegenstand der Überwachung durch die BGW nach SGB VII.
Alles erdenklich Gute und eine gute Hand bei den Vorbereitungen zur Wiedereröffnung.
BITTE BLEIBEN SIE GESUND
Mit freundlichen Grüßen Ihre Friseur Innung
Stand 23.04.2020
Bereiten sie sich vor.
HYGIENE-HINWEISSCHILDER FÜR IHREN FRISEURSALON
Finden sie HIER
Zum selber ausdrucken!
Stand 17.04.2020
Der Fachverband Informiert hier
Stand 15.05.2020
In ihrer heutigen Sitzung haben die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Bundesländer die Aufrechterhaltung der aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bestätigt, aber auch teilweise gelockert.
Für das Friseurhandwerk bedeutet dies den Re-Start der Branche am 4. Mai 2020.
Stand 05.04.2020
"Corona-Virus: Das Hilfsangebot Ihrer Handwerkskammern Baden-Württemberg"
https://www.personal.handwerk2025.de/corona-virus/?L=0
Stand: 26.03.2020
Hier sind Musteranträge die uns von unserem Fachverband zur Verfügung gestellt wurden. Diese können sie gerne kopieren und mit ihren Daten versehen.
Antrag - Steuerstundung / Herabsetzen der Steuerschuld
Antrag - Erlass Rundfunkbeiträge
Ein Gema Antrag auf Erlass ist nicht mehr notwendig. Die Gema wird automatisch eine Gutschrift für uns Friseure generieren.
Stand: 25.03.2020
Ab Mittwoch Abend 25.03.2020 können sie eine Soforthilfe beantragen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate insgesamt bis zu:
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.
Mehr Informationen finden sie hier: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/
AUSLIEFERUNG VON PRODUKTEN: JA!
Stand:23.03.2020
Die aufgrund der CORONA-Verordnung der Landesregierung geschlossen Friseurbetriebe dürfen Produkte des geschlossenen Friseurbetriebes ausliefern. Die Bestellungen können telefonisch oder online an den geschlossen Friseurbetrieb gerichtet werden.
Die Betriebsstätte darf auf keinen Fall die Bestellungen im Salon durch einen Kundenbesuch vornehmen!
Der Friseur liefert mit dem gebotenen Sicherheitsabstand die Produkte an die Tür des Bestellers. Auf gar keinen Fall dürfen damit zusammenhängende Dienstleistungen der Friseurbranche beim Besteller ausgeführt werden. Diese Information erhielt der Fachverband vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau BW am heutigen Tag.
Hausbesuche sind strengstens untersagt!
Jetzt ist es soweit!
Friseure müssen ab Freitag Abend, den 20.03.2020 um 0:00 schließen!
Hier das Statement unseres Ministerpräsidenten Herrn Kretschmann
Links Sammlung zum Thema Corona:
Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus
Hygiene POSTER - Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), http://www.infektionsschutz.de
Landesgesundheitsamt Baden Würrtemberg
Landratsamt-Gesundheit Rhein-Neckar Kreis
Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit "Corona"